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   LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22   

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https://dejure.org/2023,16863
LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22 (https://dejure.org/2023,16863)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2023 - 324 O 365/22 (https://dejure.org/2023,16863)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2023 - 324 O 365/22 (https://dejure.org/2023,16863)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 353d Nr 3 StGB
    Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten aus einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in einer Berichterstattung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, NJW 2018, 1671 Rn. 27, m.w.N.).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, NJW 2018, 1671 Rn. 27, m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    Zum anderen sei Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 - 2 BvR 429/12 -, Rn. 25 - 27, juris).

    Damit solle Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil entgegengetreten und die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand gewährleistet werden (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 - 2 BvR 429/12 -, Rn. 25 - 27, juris).

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    Das BVerfG betrachtet in einer älteren Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgut der Norm sowohl den Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten als auch den Schutz des Verfahrensbetroffenen vor Bloßstellung (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206-223, Rn. 42).
  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    Im vorliegenden Fall ist weder das Recht verletzt, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch das Recht auf Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) im Übrigen nicht (vgl. zu den verschiedenen in Betracht kommenden Schutzbereichen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urt. v. 26.11.2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770, Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2016 - 53 Ss 3/16

    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Öffentlichkeit der Verlesung;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    Das Adjektiv "wesentlich" bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9; Heuchemer, a.a.O., Rn. 7) und nicht auf die Länge des betreffenden Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 20.7.2016 - 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18).
  • OLG Hamburg, 22.03.2022 - 7 U 25/21

    Strafbarkeit der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen aus einem

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2023 - 324 O 365/22
    (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 22.03.2022 - 7 U 25/21 -, Rn. 44 - 45, juris).
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